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# § 64 Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
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Benachrichtigung der Gewählten
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(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
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(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die Delegierten nach § 46 ein Mehrfachmandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzugeben.
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