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# § 1 Berufsbild
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(1) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
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Entwurf, Anfertigung, Veränderung und Reparatur von Kopfbedeckungen und Beiwerk, insbesondere aus Filz, Stroh, Stoff, Pelz und Leder.
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(2) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
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1.Kenntnisse der Kopfbedeckungen,
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2.Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbesondere der Farbenzusammenstellung,
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3.Kenntnisse über Oberbekleidung, insbesondere Kostüme und Trachten,
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4.Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
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5.Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,
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6.Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung,
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7.Entwerfen und Zeichnen von Modellen,
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8.Maßnehmen,
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9.Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,
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10.Herstellen von Hilfsformen, insbesondere aus Sparterie, Pappe und Draht,
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11.Herstellen von Unterformen aus weichen und steifen Hutformstoffen,
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12.Dämpfen von Stroh, Filz, Samt, Seide, Velours und anderen Materialien,
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13.Ziehen und Formen von Stumpen und Kaplinen,
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14.Appretieren und Bügeln,
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15.Nähen und Steppen von Zweck- und Ziernähten,
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16.Einfassen von Kanten,
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17.Kleben und Aufbügeln von Hutstoffen und Garniturteilen auf Unterformen,
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18.Anfertigen und Anbringen von Garnituren,
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19.Reinigen und Auffrischen von Kopfbedeckungen,
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20.Prüfen der Werk- und Hilfsstoffe,
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21.Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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