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# § 40 Schriftliche Abschlussprüfung
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(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung und den Abschlusslehrgang absolviert hat.
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(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
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1.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
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2.in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,
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3.in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und
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4.in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
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(3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
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(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
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(5) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
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1.mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
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2.eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
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Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.
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