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# § 29 Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs
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(1) Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs erstellt die Generalzolldirektion eine schriftliche Bestätigung. In der Bestätigung sind anzugeben:
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1.der Ausbildungsabschnitt,
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2.das Ausbildungsgebiet,
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3.die Form des Leistungstestes sowie
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4.die erzielten Rangpunkte und die Note.
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Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Ausbildungsabschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zusammengefasst werden.
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(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.
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