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# § 18 Aufbau der Ausbildung
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(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
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1.eine fachtheoretische Ausbildung, bestehend aus einem mindestens fünfmonatigen Einführungslehrgang und einem mindestens viermonatigen Abschlusslehrgang, und
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2.eine höchstens 15-monatige berufspraktische Ausbildung, bestehend aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
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(2) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 000 Lehrveranstaltungsstunden. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.
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(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. Die Auszubildenden sind zum Selbststudium verpflichtet.
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(3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.
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(4) Für die fachtheoretische Ausbildung und für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung werden die Auszubildenden von den Ausbildungsbehörden an die Generalzolldirektion abgeordnet. Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt.
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