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# § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
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(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
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(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
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1.die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und
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2.das Fachgespräch nach § 5 Absatz 16.
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Aus den Bewertungen für jede der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berechnen.
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