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# § 1 Ausbildungsstätten
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(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für
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1.Diakone,
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2.Gemeindehelfer, kirchliche Jugend- und Jugendbildungssekretäre, Katecheten, Missionsanwärter und Seelsorgehelfer,
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3.Kirchenmusiker mit A- und B-Ausbildung,
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4.Missionare, Pastoren, Pfarrvikare, Pfarrverwalter und Prediger.
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(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule gleichwertig ist.
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