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# § 16 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen § 1 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,
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2.entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
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3.entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 1 Kartoffeln oder dort genannte Pflanzen anbaut oder anpflanzt,
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4.entgegen § 5 Absatz 1 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert,
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5.entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 Kartoffelknollen, Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder in den Verkehr bringt oder verwendet,
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6.entgegen § 11 Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Maschinen oder Geräte gereinigt werden,
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6a.einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
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7.entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 Pflanzkartoffeln oder dort genannte Pflanzen anpflanzt,
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8.entgegen § 14 Satz 1 Kartoffeln verarbeitet, sortiert oder abpackt,
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9.entgegen § 14 Satz 3 Resterden aufbringt oder
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10.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Pflanzkartoffeln in den Verkehr bringt.
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