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# § 17 Berufspraktische Ausbildung
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(1) Während der berufspraktischen Ausbildung werden die Referendarinnen und Referendare mit den wesentlichen Aufgaben des höheren Bankdienstes vertraut gemacht.
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(2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praxisphasen zur eigenständigen Mitarbeit in der jeweiligen Ausbildungsstelle, Informationsphasen und eine Orientierungsphase. Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.
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(3) Teile der berufspraktischen Ausbildung können außerhalb der Deutschen Bundesbank durchgeführt werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient.
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(4) Am Ende jeder Praxisphase erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Referendarin und jeden Referendar eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird.
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(5) Die dienstliche Bewertung ist der Referendarin oder dem Referendar bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.
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