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lawgit/laws_md/gtdbwvaprv/§25.md

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# § 25 Prüfungsort, Prüfungstermin
Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der Praxisarbeit und der mündlichen Prüfung fest und sorgt dafür, dass die Anwärterinnen und Anwärter hierüber rechtzeitig informiert werden.