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# § 58 Prüfungsakten und Einsichtnahme
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(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
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1.eine Ausfertigung des Laufbahnprüfungszeugnisses oder der Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung,
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2.die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
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3.die Protokolle über die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung sowie
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4.das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung.
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(2) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
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(3) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
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