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# § 11 Ergänzende Festlegungen
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(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:
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1.die Eignungsmerkmale und ihre Definition,
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2.die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,
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3.die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit,
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4.die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,
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5.die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen oder zu den Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit,
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6.die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,
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7.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
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8.die Mindestergebnisse für das Bestehen des praktischen Teils des Auswahlverfahrens und für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.
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(2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
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(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
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