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# § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
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(2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
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(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
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1.die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6,
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2.das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7.
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Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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1.die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
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2.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
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