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# § 20 Feststellung des Wahlergebnisses
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(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.
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(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.
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(3) Der Wahlvorstand zählt
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1.im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,
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2.im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber
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entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.
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(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
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