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# § 64 Durchführung der Entscheidungen
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(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
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(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
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