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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden(Canis lupusf. familiaris).
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(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
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1.während des Transportes,
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2.während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
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3.bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.
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