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# § 14 Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen
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(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 sektorenübergreifende Mindestanforderungen zu bestimmen. Zudem gilt § 4 Absatz 4 entsprechend. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen.
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(2) Betreiber kritischer Anlagen oder ihre Branchenverbände können branchenspezifische Resilienzstandards zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 vorschlagen. Soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik branchenspezifische Standards nach § 30 Absatz 8 des BSI-Gesetzes hat, sollen diese die Grundlage für branchenspezifische Resilienzstandards nach Satz 1 sein. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt auf Antrag die Geeignetheit dieser branchenspezifischen Resilienzstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 fest und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. Die Feststellung erfolgt
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1.im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
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2.falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, in deren Einvernehmen,
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3.falls für die betroffene Dienstleistung Behörden der Länder die zuständigen Behörden sind, in deren Benehmen und
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4.im Sektor Energie im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone betroffen sind.
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Aus Gründen des öffentlichen Interesses werden für die Feststellung keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erhoben.
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(3) (zukünftig in Kraft)
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(4) (zukünftig in Kraft)
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(5) (zukünftig in Kraft)
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