Files
lawgit/laws_md/agrargeoschdg/§41.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

7 lines
357 B
Markdown

# § 41 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 40 Absatz 1 oder 3 bis 5 begangen worden, so können
1.Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.