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# § 41 Einziehung
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Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 40 Absatz 1 oder 3 bis 5 begangen worden, so können
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1.Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
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2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
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eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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