240 B
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§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.„Kraftstoffe“ sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe, 2.„öffentliche Tankstellen“ Tankstellen nach § 47k Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.