# § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.„Kraftstoffe“ sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe, 2.„öffentliche Tankstellen“ Tankstellen nach § 47k Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.