Files
lawgit/laws_md/gwb/§101.md
2026-04-01 21:09:10 +00:00

9 lines
725 B
Markdown

# § 101 Konzessionsgeber
(1) Konzessionsgeber sind
1.öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,
2.Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,
3.Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.
(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind.