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# § 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
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(1) Eine in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 aufgeführte Tätigkeit darf nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
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1.eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 vorweisen können,
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2.sofern die Ausstellung der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 länger als sieben Jahre zurückliegt, an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben, der nicht länger als sieben Jahre zurückliegt,
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3.über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
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4.zuverlässig sind.
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Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 können mit einer diese Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden.
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(2) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch natürliche Personen erworbene Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen der Sachkundebescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleich.
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(3) Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführter Auffrischungskurs nach Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 steht einem Auffrischungskurs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gleich.
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(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für natürliche Personen, für die eine auf Grundlage des Artikels 10 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 erlassene Durchführungsverordnung eine Ausnahme vom Erfordernis der Zertifizierung oder Ausbildungsbescheinigung normiert.
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