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lawgit/laws_md/chemklimaschutzv_2026/§3.md
2026-04-17 21:09:41 +00:00

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# § 3 Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung
Folgende Personen können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen:
1.Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung sowie zum Recycling, zur Aufarbeitung oder zur Zerstörung fluorierter Treibhausgase verpflichtet sind,
2.Unternehmen, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aus Behältern verpflichtet sind, und
3.Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU)2024/573verpflichtet sind.