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# § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen
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(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
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1.Warnung,
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2.Verweis,
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3.Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
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4.Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
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5.Ausschließung aus dem Beruf.
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(1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf
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1.bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
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2.bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
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(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind
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1.Warnung,
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2.Verweis,
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3.Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
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4.Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,
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5.Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
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(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
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