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2026-02-20 19:37:15 +00:00

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# § 19 Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt durch
1.Auflösung des Vereins;
2.Verzicht auf die Anerkennung;
3.Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.