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lawgit/laws_md/stberg/§113.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

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# § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.