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# § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers
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(1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,
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1.wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
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2.wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
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3.wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.
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(2) Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken.
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(3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören.
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