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# § 8 Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen
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(1) Hat die Bundesanstalt einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland den Zugang zum Hafen nicht genehmigt,
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1.teilt die Bundesanstalt ihre Entscheidung den zuständigen Behörden der Länder unverzüglich mit und übermittelt diesen auf Anfrage die für die Verweigerung der Genehmigung entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen,
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2.verwehren die jeweils zuständigen Landesbehörden dem Fischereifahrzeug das tatsächliche Einlaufen in den Hafen,
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3.kann die Bundesanstalt das Fischereifahrzeug auffordern, die Ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich zu verlassen.
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(2) Wenn sich ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug im Hafen befindet, hat die jeweils zuständige Landesbehörde den Kapitän des Fischereifahrzeugs aufzufordern, aus dem Hafen unverzüglich auszulaufen.
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(3) Dem Kapitän eines IUU-Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland einzulaufen, es sei denn, es handelt sich um den Heimathafen des jeweiligen Fischereifahrzeugs.
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