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# § 4 Strafvorschriften
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1
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1.mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder
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2.einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens
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a)herstellt oder
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b)in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
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(2) Der Versuch ist strafbar.
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(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
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1.in den Fällen
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a)des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
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b)des Absatzes 1 Nummer 1 als Person über21 Jahreeinen neuen psychoaktiven Stoff an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
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2.durch eine in Absatz 1 genannte Handlung
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a)die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
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b)einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt.
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(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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