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# § 10 Übergangsregelungen
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(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder einer Leitung nach § 2 Absatz 1 anzuwenden, die vor dem 2. April 2026 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden.
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(2) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden.
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(3) Die Regelungen der §§ 6 und 7 sind auch auf vor dem 2. April 2026 begonnene, aber nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 zum Gegenstand haben.
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(4) § 8 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem 2. April 2026 bekanntgegeben werden.
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(5) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 2. April 2026 geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem 2. April 2026 zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so sind § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 2. April 2026 geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes nur auf ein Klageverfahren anzuwenden, bei dem der angegriffene Verwaltungsakt ab dem 2. April 2026 bekanntgegeben wird.
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