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# § 7 Befugnis zur Überprüfung
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(1) Die Deutsche Bundesbank ist befugt, auch ohne besonderen Anlass, die Richtigkeit und Qualität der übermittelten Daten zu überprüfen. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst auch das Recht, für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung von den Mitteilungspflichtigen
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1.die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
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2.die Bücher und Unterlagen der Mitteilungspflichtigen zu überprüfen,
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3.Kopien und Auszüge aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen,
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4.schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu verlangen und
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5.zu diesem Zweck die Geschäftsräume der Mitteilungspflichtigen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.
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Mitteilungspflichtige haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und Anforderungen nach Satz 1 zu erfüllen.
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(2) Soweit erforderlich, kann die Deutsche Bundesbank die gemeldeten Daten an den Mitteilungspflichtigen zur Überprüfung zurückmelden.
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(3) Die Überprüfung nach Absatz 1 ist von der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie nicht zur Identifizierung oder Identifizierbarkeit der Person eines Darlehensnehmers oder anderer natürlicher Personen führt. § 3 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Mitteilungspflichtigen haben die Deutsche Bundesbank bei der Einhaltung dieser Vorgabe durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Hierauf weist die Deutsche Bundesbank die Mitteilungspflichtigen vor einer Überprüfung hin.
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