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# § 2 Dateispezifische Anforderungen
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(1) Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten ausländischen Person nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen Datensatz vollständig am Tag der Ankunft zu speichern.
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(2) Die Daten sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat der Extensible Markup Language (XML) zu speichern. Die Daten sind im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 zu codieren. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Struktur des XML-Dokumentes als XML-Schema-Definition (XSD) im Bundesanzeiger bekannt.
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(3) Die Datei ist nach dem Muster „JJJJMMTT_BeherbMeldeschein_Zaehler.xml“ zu benennen. Dabei ist einzusetzen:
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1.bei „JJJJ“ das Jahr des ersten Beherbergungstags mit vier Ziffern,
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2.bei „MM“ der Monat des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern,
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3.bei „TT“ der Kalendertag des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern und
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4.bei „Zaehler“ eine fortlaufende Nummerierung der Datensätze eines Tages beginnend mit der Zahl 1.
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(4) Die Datensätze sind sortiert in Ordnerstrukturen nach Jahren und Monaten wie in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bestimmt zu speichern.
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(5) In jedem Datensatz sind die zu erhebenden Daten nach der Anlage zu dieser Verordnung zu speichern.
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(6) Landesrechtliche Vorgaben zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.
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