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lawgit/laws_md/famkakigabrv/§2.md
2026-04-02 21:09:04 +00:00

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# § 2 Abrufberechtigung
(1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Die Abrufberechtigung kann für Beschäftigte der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag erteilt werden. Die Abrufberechtigung erteilt der zuständige Träger nach § 1. Eine Abrufberechtigung kann von der abrufberechtigten Stelle auch für automatisierte Abrufe durch entscheidungsvorbereitende Systeme und Entscheidungssysteme genutzt werden.
(2) Beschäftigte nach Absatz 1 sind Amtsträger nach § 7 der Abgabenordnung oder gleichgestellte Personen nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, die über den Anspruch auf Kindergeld unter Verwendung personenbezogener Daten zu entscheiden haben.