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# § 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
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(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
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(2) Der Bewerber muß in dem Antrag angeben
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1.Namen, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der vorwiegend beruflichen Tätigkeit,
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2.den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung,
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3.ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht hat,
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4.welche Staatsangehörigkeit er besitzt.
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(3) Dem Antrag sind beizufügen
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1.ein Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang,
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2.beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater,
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3.beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, und über bisher von ihm abgelegte einschlägige Prüfungen; Nachweise über die Arbeitszeit,
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4.ein Paßbild.
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(4) u.
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(5) (weggefallen)
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