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# § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
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1.Druckinhaltsprodukt: das Produkt aus dem maximalen Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters und seinem Fassungsvermögen, ausgedrückt in der Einheit bar∙Liter
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2.einfache Druckbehälter: serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,
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a)die dazu bestimmt sind, einem relativen Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein,
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b)die dazu bestimmt sind, ausschließlich Luft oder Stickstoff aufzunehmen,
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c)die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammeneinwirkung ausgesetzt zu werden,
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d)deren drucktragende Teile und Verbindungen aus unlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,
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e)die
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aa)aus einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt bestehen, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder
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bb)aus zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse bestehen,
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f)deren Betriebsdruck maximal 30 bar beträgt,
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g)deren Druckinhaltsprodukt maximal 10 000 bar∙Liter beträgt,
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h)deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 Grad Celsius liegt und
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i)deren höchste Betriebstemperatur
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aa)bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad Celsius liegt,
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bb)bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 Grad Celsius liegt,
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3.EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU,
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4.harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12),
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5.Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen einfachen Druckbehälter herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen einfachen Druckbehälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,
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6.technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein einfacher Druckbehälter genügen muss.
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Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.
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