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# § 71 Prüfungsakten und Einsichtnahme
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(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
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1.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des schriftlichen Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung,
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2.die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
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3.eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fachtheoretische Ausbildung,
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4.eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung,
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5.die Protokolle über die schriftliche und die mündliche Prüfung,
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6.das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung.
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(2) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
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(3) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
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