6 lines
323 B
Markdown
6 lines
323 B
Markdown
# § 56 Prüfungsort und Prüfungstermin
|
|
|
|
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.
|
|
|
|
(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
|