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# § 48 Zweck und Inhalt
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(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.
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(2) Die Laufbahnprüfung ist an den Lernzielen der Ausbildungsabschnitte auszurichten.
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