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# § 39 Leistungsnachweise in den Lehrgängen
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Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
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1.in den Lehrgängen „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“, „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I und II“ sowie „Technische Aufklärung“ jeweils
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a)eine Klausur und
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b)ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungstest,
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2.im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“
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a)drei schriftliche Leistungstests sowie
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b)zwei Leistungstests, die mündlich oder praktisch erbracht werden können,
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3.im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“
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a)drei schriftliche Leistungstests und
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b)zwei praktische Leistungstests,
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4.im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“
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a)einen schriftlichen Leistungstest und
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b)zwei praktische Leistungstests an einem computergestützten Arbeitsplatz für die Aufnahme von Tastfunksignalen; die Leistungstests können in der jeweils vorgegebenen Zeit zweimal durchgeführt werden, die bessere Leistung wird gewertet,
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5.im Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“ fünf schriftliche oder praktische Leistungstests und
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6.im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“ zwei Klausuren.
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