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# § 38 Allgemeines
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(1) Leistungsnachweise umfassen Klausuren und Leistungstests.
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(2) Leistungstests können sein:
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1.schriftliche Ausarbeitungen,
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2.Referate,
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3.schriftliche Tests,
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4.mündliche Tests und
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5.praktische Tests.
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(3) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren und die Leistungstests.
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(4) Die Klausuren sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt zu schreiben. In allen Lehrgangsklassen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter die gleichen Prüfungsaufgaben.
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(5) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.
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(6) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden zur Verfügung.
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