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# § 33 Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“
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(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden, aufbauend auf den bisher erworbenen fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten, grundlegende Auswertefähigkeiten unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebsabläufe in der Auswertung der Fernmeldeaufklärung vermittelt.
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(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,
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1.die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Einschränkungen des Militärischen Nachrichtenwesens und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,
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2.Verfahrensabläufe in der Auswertung zu beschreiben und
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3.die vermittelten Inhalte sinnvoll miteinander zu verknüpfen und anzuwenden.
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