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# § 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge
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(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehrpläne erstellt.
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(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:
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1.die Lehrinhalte der Lehrgänge,
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2.die auf die Lehrinhalte entfallenden Stundenzahlen,
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3.die in den Lehrgängen zu erbringenden Leistungsnachweise.
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(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegt
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1.für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung,
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2.für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst,
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3.für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
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(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes angepasst.
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