4 lines
269 B
Markdown
4 lines
269 B
Markdown
# § 80 Verhinderung
|
|
|
|
Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung gehindert, so gilt § 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums der Bundeswehr tritt.
|