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# § 90 Durchführung des Anpassungslehrgangs
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(1) Im Anpassungslehrgang wird der jeweilige Beruf unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügt, ausgeübt. Die Berufsausübung wird entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch
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1.theoretischen und praktischen Unterricht,
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2.eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder
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3.theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.
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(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
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(3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
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(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 8 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
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(5) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung in Form eines Abschlussgesprächs ab.
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(6) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 15, 20 bis 24 und 57 entsprechend.
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