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# § 24 Niederschrift
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(1) Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des die Teilprüfung durchführenden Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe ist. Aufsichts-, Prüfungs- und Bewertungsniederschriften sind der Niederschrift beizufügen.
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(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten
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1.zur Person des Prüflings,
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2.über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,
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3.über Ort und Zeit der Erbringung der Prüfungsleistung,
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4.über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren,
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5.über die Mitglieder der Prüfungskommissionen, die mit der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen befasst waren,
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6.über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben,
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7.über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prüfungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergänzungsprüfungen.
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