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lawgit/laws_md/mphg/§15.md

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# § 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
a)"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder
b)"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder
2.entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast"
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.