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# § 11
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Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 9 werden angerechnet
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1.Ferien,
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2.Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 12 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
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§ 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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