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# § 15 Bewertung der Prüfungen
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(1) Prüfungen werden mit Rangpunkten und Noten, Prüfungsteile werden nur mit Rangpunkten bewertet.
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(2) Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:
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[Tabelle]
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(3) Rangpunkte werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.
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(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, wird die Note der Modulprüfung anhand der prozentualen Gewichtung der Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 festgelegt.
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(5) Für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit“ werden die Masterarbeit mit 80 Prozent und die mündliche Verteidigung mit 20 Prozent gewichtet.
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(6) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
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