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lawgit/laws_md/montanmitbestgerggwo_2005/§63.md

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# § 63 Wahlniederschrift
(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.die Zahl der gültigen Stimmen;
3.die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
5.den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt gelten (§ 60);
6.für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften
a)der gewählten Delegierten,
b)der Ersatzdelegierten
in der Reihenfolge ihrer Benennung;
7.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten.