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# § 54 Ungültige Wahlvorschläge
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(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
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1.die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;
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2.auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;
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3.die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.
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(2) Wahlvorschläge,
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1.in denen die Bewerber nicht in der in § 52 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;
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2.denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 52 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt sind;
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3.die infolge von Streichungen gemäß § 52 Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;
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sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
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